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   FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13   

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FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13 (https://dejure.org/2015,26812)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15.07.2015 - 14 K 1229/13 (https://dejure.org/2015,26812)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 15. Juli 2015 - 14 K 1229/13 (https://dejure.org/2015,26812)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 3 Nr 26 EStG 2009, EStG VZ 2009, Art 1 EGFreizügAbk CHE, Art 2 EGFreizügAbk CHE, Art 4 EGFreizügAbk CHE
    Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG auf die Einnahmen aus Lehrtätigkeit an einer Hochschule in der Schweiz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vorlage an den EuGH - Verstoß gegen das Freizügigkeitsabkommen wegen Versagung des Übungsleiterfreibetrags bei einer Tätigkeit in der Schweiz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 1957
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-281/06

    Jundt - Freier Dienstleistungsverkehr - Nebenberufliche Lehrtätigkeit - Begriff

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    Zu deren Begründung verweisen sie auf das zum Streitjahr 1991 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 222, 453, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 265), der nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt", ECLI:EU:C:2007:816, Slg 2007, I-12231) entschieden hat, dass Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.

    Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Jahressteuergesetz 2009 (Bundestags-Drucksache 16/10189, S. 46 f.) wurden mit der Änderung des § 3 Nr. 26 EStG die Folgerungen aus dem Urteil des EuGH vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) gezogen.

    Der EuGH fand in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses, die diese Beschränkung rechtfertigen könnten.

    Der EuGH hat mit Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) entschieden, dass die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, die darin liegt, dass nach einer nationalen Regelung nur das Entgelt, das im Inland ansässige Universitäten, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, als Gegenleistung für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit zahlen, von der Einkommensteuer befreit ist, während diese Befreiung versagt wird, wenn ein solches Entgelt von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Universität gezahlt wird, nicht durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

    Der mit dem vorliegenden Verfahren befasste Senat hat keine Zweifel, dass die vom EuGH in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe auch eine gleichgelagerte Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit verbieten.

    Fraglich ist allerdings, ob die vom EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) genannten Gründe es gebieten, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft ansässige Bildungsanstalten in den Anwendungsbereich des § 3 Nr. 26 EStG einzubeziehen.

    Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 (a. a. O.) mit den Gründen auseinandergesetzt, die den deutschen Gesetzgeber veranlasst haben könnten, die Anwendung des § 3 Nr. 26 EStG von der Ansässigkeit der Bildungsanstalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft oder im EWR-Raum abhängig zu machen.

    Nach Auffassung des erkennenden Senats verbietet Art. 16. Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens die Heranziehung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt" (a. a. O) zur Auslegung des Freizügigkeitsabkommens nicht.

    Das EuGH-Urteil vom 18. Dezember 2007 C 281/06 (a. a. O.) ist zwar nach Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens ergangen.

  • BFH, 22.07.2008 - VIII R 101/02

    Übungsleiterfreibetrag auch für Tätigkeit in anderen EU-Staaten

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    Zu deren Begründung verweisen sie auf das zum Streitjahr 1991 ergangene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 222, 453, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2010, 265), der nach Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- (Urteil vom 18. Dezember 2007 C-281/06 "Jundt", ECLI:EU:C:2007:816, Slg 2007, I-12231) entschieden hat, dass Zahlungen einer französischen Universität für einen von einem deutschen Steuerpflichtigen versehenen Lehrauftrag im Inland gemäß § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sind.

    Nach der vom BFH in seinem Urteil vom 22. Juli 2008 VIII R 101/02 (a. a. O.) übernommenen Ansicht des EuGH schränkte die gesetzliche Begrenzung auf inländische juristische Personen des öffentlichen Rechts die Dienstleistungsfreiheit in unzulässiger Weise ein.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-425/11

    Ettwein - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    Allerdings hat der EuGH entschieden, dass die Staatsangehörigen einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen und nach Maßgabe der anwendbaren Bestimmungen aus dem Abkommen abgeleitete Rechte auch gegenüber ihrem eigenen Land geltend machen können (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013 C-425/11 "Ettwein", ECLI:EU:C:2013:121, BStBl II 2013, 896;.

    Nach der Entscheidung "Ettwein" (EuGH, Urteil vom 28. Februar 2013, C-425/11, a. a. O., Rz. 33) beschränkt sich der Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens nicht auf die Fälle, in denen eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, also durch eine Ungleichbehandlung von Inländern gegenüber eigenen Staatsangehörigen einer Vertragspartei stattfindet.

  • BFH, 07.09.2011 - I B 157/10

    Steuerabzug bei einem in der Schweiz ansässigen Vergütungsgläubiger - Haftung des

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    Über die Auslegung des Abkommens ist der EuGH im Vorabentscheidungsverfahren zuständig (BFH, Beschluss vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590).
  • BFH, 01.03.2006 - XI R 43/02

    Steuerfreiheit der Vergütung für einen nebenberuflichen Lehrauftrag an der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    Ob der deutsche Gesetzgeber den mit § 3 Nr. 26 EStG angestrebten Förderzweck auf solche Tätigkeit beschränken durfte, die im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts verrichtet wurden, war Gegenstand des BFH-Vorlagebeschlusses vom 1. März 2006 XI R 43/02 (BFHE 212, 489; BStBl II 2006, 685).
  • EuGH, 15.12.2011 - C-257/10

    Bergström - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 15.07.2015 - 14 K 1229/13
    33 unter Hinweis auf sein Urteil vom 15. Dezember 2011 C-257/10 "Bergström" ECLI:EU:C:2011:839, Slg 2011, I-13227,Rz. 27 bis 34).
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    Die Sperrwirkung des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 FZA gilt dagegen nicht für solche EuGH-Rechtsprechung, die zwar nach Unterzeichnung des Abkommens ergangen ist, aber lediglich diejenigen Grundsätze bestätigt oder präzisiert, die schon vor der Unterzeichnung aufgestellt waren (EuGH-Urteil Wächtler, EU:C:2019:138, Rz 39, HFR 2019, 439; vgl. auch BFH-Beschluss vom 07.09.2011 - I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590, Rz 33; Senatsurteil in BFHE 237, 434, BStBl II 2012, 721, Rz 41; FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 K 1229/13, EFG 2016, 1957, Rz 38; Ismer in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, Einführung zum EStG Rz 560; Schönfeld/Häck in Schönfeld/Ditz, Doppelbesteuerungsabkommen, 2. Aufl., Systematik, Rz 177; Schaumburg in Schaumburg, Internationales Steuerrecht, 4. Aufl., Kap. 4 Rz 4.48).
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